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E-Rechnung

  • Allgemeines zur E-Rechnung

    • Was ist eine E-Rechnung?

      Als E-Rechnung werden die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt und automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehende digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich. 

      Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte – anstelle auf Papier oder in einer Bilddatei wie PDF – in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar. Dies gewährleistet, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden:

      • elektronisch übermittelt
      • elektronisch empfangen
      • sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet und zur Auszahlung gebracht werden können.
    • Muss ich meine Rechnungen elektronisch an den Bund stellen?

      Grundsätzlich gilt die Verpflichtung der Auftragnehmer zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund seit dem 27.11.2020. Die Ausnahmen werden in der Verordnung geregelt und sind wie folgt beschrieben:

      • Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,- Euro (Auftragswert) gestellt werden.
      • Rechnungen, die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen (geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland).
      • Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
      • Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung kann sich eine Pflicht zur Einreichung von E-Rechnungen auch aus dem jeweilig zugrunde liegenden Auftrags- bzw. Vertragsverhältnis ergeben.

      E-Rechnungsverordnung (E-RechV) herunterladen (nicht barrierefrei) [PDF, 46 KB]

    • Wie ist die E-Rechnung in Bund und Bundesländern organisiert?

      Die E-Rechnungsverordnung des Bundes regelt den Rechnungsaustausch zwischen der Bundesverwaltung und ihren Lieferanten. Die einzelnen Bundesländer setzen die EU-Richtlinie 2014/55/EU in eigener Kompetenz um.

      Um sie bei der Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung an die Bundesländer zu unterstützen, haben wir Ihnen einige hilfreiche Informationen zusammengestellt: Die E-Rechnung in den Bundesländern.

    • Wie kommt meine E-Rechnung zum richtigen Empfänger?

      Zur Einreichung von E-Rechnungen ist die Rechnungseingangsplattform des Bundes zu nutzen.

      • Rechnungen an Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung und Verfassungsorgane des Bundes werden ausschließlich über die OZG-RE eingereicht.
      • Rechnungen an Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (und an kooperierende Bundesländer) können ebenfalls über die OZG-RE eingereicht werden.

      Hinweis: Öffentliche Auftraggeber der mittelbaren Bundesverwaltung sind nicht zur Nutzung der OZG-RE verpflichtet, weshalb es in Einzelfällen auch Eigenlösungen neben der OZG-RE geben kann. Die Auftraggeber informieren ihre Rechnungssteller über die zu verwendenden Rechnungseingänge.

      Genauere Informationen, zum Beispiel wie Sie Ihre Rechnung einreichen können, erhalten Sie über den zugrunde liegenden Auftrag oder natürlich direkt beim Rechnungsempfänger.

      Darüber hinaus bieten wir auf der Webseite eine Übersicht der an die Plattform angebundenen öffentlichen Auftraggeber an. Dies ersetzt nicht die bilaterale Kommunikation mit Ihrem Auftraggeber zur Bereitstellung von weiteren Informationen wie bspw. Leitweg-IDs.

      Die zentralen Rechnungseingangsplattform setzt eine vorherige Registrierung sowie eine Freischaltung der gewünschten Übertragungskanäle für die Übermittlung der Rechnung voraus. Bei hohem Rechnungsvolumen bieten sich die massentauglichen Übertragungswege via Peppol und E-Mail an. Alternativ stehen auch die Funktionen Upload und Weberfassung zur Verfügung. Stellen Sie sicher, dass Sie den für Sie am besten passenden Übertragungsweg identifizieren.

      Entscheidungshilfe zur Auswahl eines Übertragungskanals herunterladen

    • Können E-Rechnungen direkt in einem ERP-System erzeugt werden?

      Abhängig davon, welches ERP-System Sie im Einsatz haben, ist die Erstellung einer E-Rechnung aus dem Rechnungsausgangssystem möglich. Kontaktieren Sie im Zweifel den Hersteller und erkundigen Sie sich, ob die elektronische Rechnungsstellung vorzugsweise im Standard XRechnung unterstützt wird.

    • Muss ich ein spezielles Programm zur Erstellung von E-Rechnungen benutzen?

      Nein, es wird dazu kein spezielles Programm benötigt. Zur Erstellung einer elektronischen Rechnung an die Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung gibt es mehrere Möglichkeiten, insbesondere:

      • Nutzung eines (ERP-) Systems oder Dienstleisters 
        Nutzen Sie einen Serviceprovider oder eine marktübliche Software zur Rechnungsstellung? Kontaktieren Sie den Hersteller und erkundigen Sie sich, ob die elektronische Rechnungsstellung unterstützt wird.
        Nutzen Sie ein eigenes System? Klären Sie mit Ihrer IT, welche Schritte notwendig sind, um E-Rechnungen konform zur EU-Norm zu erstellen.
      • Nutzung der Weberfassung der OZG-RE
        Sollten Sie kein Rechnungsausgangssystem im Einsatz haben oder eine Übergangslösung benötigen, machen Sie sich mit der Weberfassung der OZG-RE vertraut. Auf der Plattform stellt der Bund Funktionen zur manuellen Erfassung von Rechnungen zur Verfügung.
    • Sind steuerbefreite Rechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen?

      Nein, steuerbefreite Rechnungen sind nicht pauschal von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen und sollten in elektronischer Form eingereicht werden.

    • Welche Aufbewahrungsfrist gibt es bei E-Rechnungen?

      Für elektronische Rechnungen gelten dieselben Aufbewahrungspflichten wie für Papierrechnungen. Nach § 14 b des UstG müssen Rechnungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Aus Datenschutzgründen werden die Rechnungen bei der OZG-RE 28 Tage nach Bereitstellung oder letztem Statuswechsel vollständig aus der Plattform gelöscht.

      Es gibt die Möglichkeit, die Rechnungen vor Ablauf der Frist herunterzuladen. 

      Bei der OZG-RE können alle eingereichten Rechnungen nachträglich über das Menü „Status eingereichter Rechnungen“ heruntergeladen werden.

      Mehr Informationen dazu finden Sie in den Datenschutzhinweisen der OZG-RE (nicht barrierefrei) [PDF, 227 KB] .

  • Rechnungsinhalte und formale Anforderungen

    • Welche inhaltlichen Anforderungen müssen zur Erstellung einer E-Rechnung beachtet werden?

      Eine E-Rechnung hat gemäß § 5 E-Rechnungsverordnung des Bundes neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:

      • Leitweg-Identifikationsnummer – Die Leitweg-ID wird Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt.
      • Zahlungsbedingungen (Fälligkeitsdatum oder Textbeschreibung der Bedingung)
      • Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers
      • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

      Pflichtinformationen gem. § 5 E-RechV des Bundes sowie Elemente / BT (Business Term)-Felder, in denen diese in einer XRechnung einzutragen sind:

      • Leitweg-ID: BT-10
      • Bankverbindung: bei Überweisung: BG-17 (BT-84 bis 86) ; bei Lastschrift: BG-19 (BT-89 bis 91)
      • Zahlungsbedingungen: BT-9 oder BT-20
      • E-Mail-Adresse: BT-43
      • Lieferantennummer*: BT-29
      • Bestellnummer*: BT-13

      * Pflichtinformationen, sofern bei Beauftragung übermittelt

      Für jede dieser zusätzlichen Angaben ist ein bestimmtes Datenfeld vorgesehen. Weitere Informationen zum Standard XRechnung finden Sie im FAQ Bereich zum Thema XRechnung.

    • Welche formalen Anforderungen müssen zur Erstellung einer E-Rechnung beachtet werden?

      Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Zusätzlich kann jeder andere Standard (z. B. ZUGFeRD Version 2.2.0 im Profil XRECHNUNG) verwendet werden, wenn dieser den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931), der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV) und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattform des Bundes entspricht. 

      Das ZUGFeRD 2.2.0 Profil XRECHNUNG erfüllt sämtliche Anforderungen und ermöglicht das Einreichen von Rechnungen über die Plattform des Bundes. 

      Rechnungsformate, welche nicht den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen, können nicht berücksichtigt werden. 

      Rechnungsbegründende Unterlagen bzw. Anlagen sind in den Rechnungsdatensatz einzubetten und dürfen nicht als Anhang einer E-Mail separat versandt werden. Die maximal zulässige Größe einer Rechnung ist abhängig vom gewählten Übertragungskanal (bspw. 10 MB bei E-Mailanhängen oder 11 MB bei Anhängen in der Weberfassung). Die maximale Anzahl der eingebetteten rechnungsbegründenden Dokumente ist auf 200 beschränkt. Zugelassene Dateitypen der eingebetteten Dokumente sind: „png“, „pdf“, „jpg“, „jpeg“, „xlsx“, „ods“ und „csv“ sowie „xml“ bei Anwendung der Extension XRechnung. Anlagen dürfen keine aktiven Inhalte (bspw. Makros) enthalten. Änderungen an diesen Beschränkungen werden über die Rechnungseingangsplattform bekannt gegeben. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Rechnungsbelege mit Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften einer papiergebundenen Versandart bedürfen (Ausfuhrnachweise, Zolldokumente o. ä.). 

      Weiterführende Informationen zum Standard XRechnung finden Sie bei der KoSIT.

OZG-RE

  • Allgemeines zur OZG-RE

    • Welche Aufgaben übernimmt die OZG-RE bei der Übermittlung von E-Rechnungen?

      Die OZG-RE übernimmt zur Übermittlung der E-Rechnungen im Kern folgende drei Aufgaben:

      • Die Entgegennahme von E-Rechnungen über verschiedene Übertragungskanäle
      • Die technische Prüfung von E-Rechnungen (u. a. Rechnungsgröße, Anzahl und Typ der Anhänge, Virenprüfung, Eingabe aller Pflichtangaben)
      • Die Übermittlung der E-Rechnungen an den jeweiligen Rechnungsempfänger mittels Leitweg-ID.
    • Gibt es eine Übersicht über alle Rechnungsempfänger der OZG-RE?

      An die OZG-RE sind Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (und kooperierende Länder) angebunden. Eine Übersicht der an die OZG-RE angebundenen öffentlichen Auftraggeber können Sie der Übersichtsliste entnehmen.

  • Registrierung auf der OZG-RE

    • Wie erfolgt die Registrierung für die Nutzung der OZG-RE?

      Ein Konto bei der OZG-RE besteht immer aus einem Hauptkonto (z. B. für ein Unternehmen), auch OZG-RE-Account genannt, und den dazugehörigen Benutzerkonten. Derjenige Nutzer, der die Registrierung durchführt, wird als Administrator des jeweiligen OZG-RE-Accounts eingetragen. Die Registrierung sollte daher nur durch eine verantwortliche Stelle des Unternehmens erfolgen. 

      Die Registrierung kann über zwei Wege durchgeführt werden:

      1. Sie können sich über die Einstiegsseite der OZG-RE auf der Rechnungseingangsplattform registrieren. Damit erhalten Sie einen OZG-RE-Account. Über die Funktion „Registrieren“ auf der Einstiegsseite gelangen Sie zum entsprechenden Formular. Geben Sie dort die notwendigen Pflichteingaben ein und bestätigen Sie die Nutzungsbedingungen. Sie erhalten einen Aktivierungslink per E-Mail, welcher zu bestätigen ist. Die Registrierung ist damit abgeschlossen.

        Sollte Ihr Unternehmen bereits für die OZG-RE registriert sein, wenden Sie sich bitte an den verantwortlichen Administrator. Der verantwortliche Administrator kann dem OZG-RE-Account weitere Nutzer hinzufügen.
      2. Sie können sich für „Mein Unternehmenskonto“ (auf Basis von ELSTER) registrieren und erhalten über einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ Zugang zur OZG-RE. Das sogenannte ELSTER-Organisationszertifikat, das Voraussetzung für diesen Zugang ist, wird Ihnen im Rahmen der Registrierung ausgestellt. 

        Zur Registrierung klicken Sie auf der Einstiegsseite der OZG-RE auf „Mein Unternehmenskonto registrieren“. Sie werden automatisch auf die von ELSTER® verantwortete Seite zur Registrierung weitergeleitet. Klicken Sie auf den Button „Weiter“ und geben Sie anschließend die geforderten Unternehmensdaten ein. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen markiert. Nach Eingabe aller geforderten Angaben sind Sie registriert und erhalten Ihr ELSTER-Organisationszertifikat, mit dem Sie sich auf der OZG-RE anmelden können. 

        Zur Anmeldung auf der OZG-RE über „Mein Unternehmenskonto“ klicken Sie auf „Anmelden mit Mein Unternehmenskonto“. Anschließend geben Sie das mit Ihrer Registrierung erhaltene ELSTER-Organisationszertifikat und Ihr Passwort in der Anmeldemaske ein. Nach Bestätigung Ihres Einverständnisses zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten werden Sie zur OZG-RE weitergeleitet. 

        Weitere Informationen zur Registrierung bei „Mein Unternehmenskonto“ finden Sie auf der FAQ-Seite von „Mein Unternehmenskonto“.

E-RechV

  • Allgemeines zur E-RechV

    • An wen sind elektronische Rechnungen zu senden?

      Für die Bundesverwaltung gilt Folgendes: Die E-RechV sieht vor, dass grundsätzlich an alle Rechnungsempfänger, welche Stellen im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GWB sind, seit 27. November 2020 elektronische Rechnungen zu senden sind. Dies betrifft folglich die obersten Bundesbehörden, die Verfassungsorgane des Bundes sowie Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung (sogenannte subzentrale öffentliche Auftraggeber). Im Regelfall erhalten Sie die für den elektronischen Rechnungsaustausch relevanten Informationen von Ihrem Auftraggeber. 

      Die untenstehende Liste gibt Ihnen darüber hinaus einen Überblick über Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung, die elektronische Rechnungen über die Plattform des Bundes empfangen. Für all diese Rechnungsempfänger gelten dieselben Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen. Die Listen wird fortlaufend aktualisiert. 

      Liste der an die OZG-RE angeschlossenen Rechnungsempfänger 

      Wenn Sie sich unsicher sind, sprechen Sie Ihre Auftraggeber aktiv an und bitten um weitere Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung.

    • Wer muss elektronische Rechnungen an die Bundesverwaltung senden?

      Rechnungssteller, die unter § 14 BGB fallen und im Rahmen öffentlicher Aufträge mit der Bundesverwaltung in Deutschland interagieren, sind grundsätzlich zur Stellung elektronischer Rechnung konform zur E-RechV verpflichtet. Ausnahmen zu dieser Regelung können Sie im FAQ Bereich zum Thema E-Rechnung nachlesen.

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